Kulturkosmos WerkStadt – jetzt Mitglied werden!
Die WerkStadt ist ein gemeinnütziger Kunst und Kulturverein in Berlin Neukölln,
der durch kuratierte Ausstellungen, nicht kommerzielle Veranstaltungen
und vielseitige Projekte zeitgenössische Kunst fördert
und den Austausch rund um die Künste vorantreibt.
In den Ateliers finden diverse Künstler*innen Raum, ihre Kunst zu produzieren
und zu präsentieren.
Kulturkosmos WerkStadt – jetzt Mitglied werden!
Die WerkStadt ist ein gemeinnütziger Kunst und Kulturverein in Berlin Neukölln,
der durch kuratierte Ausstellungen, nicht kommerzielle Veranstaltungen
und vielseitige Projekte zeitgenössische Kunst fördert
und den Austausch rund um die Künste vorantreibt.
In den Ateliers finden diverse Künstler*innen Raum, ihre Kunst zu produzieren
und zu präsentieren.
Tel. (030) 6447 7240
post@werkstadt.berlin
© 2025
Werkstadt Kulturverein Berlin e.V.
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post@werkstadt.berlin
© 2025
Werkstadt Kulturverein Berlin e.V.
Hier findest du eine Übersicht über unsere kommenden Veranstaltungen.
Lust, selbst ein Event bei uns zu organisieren?
Dann schreib uns eine E-Mail!
→ AG Events
events@werkstadt.berlin
Außerdem kannst du HIER in unserem Archiv stöbern und vergangene Events der letzten Jahre entdecken.
In unserem Kunstraum bieten wir Künstler*innen aller Sparten die Möglichkeit, ihre Arbeiten der Öffentlichkeit zu präsentieren. Du möchtest uns dabei unterstützen oder selbst ausstellen, dann schreib uns!
→ AG Kunst
kunst@werkstadt.berlin
Außerdem kannst du HIER in unserem Archiv stöbern und vergangene Ausstellungen der letzten Jahre entdecken.
Satzung für den Werkstadt Kulturverein Berlin e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Werkstadt Kulturverein Berlin“ und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Erreicht werden sollen insbesondere:
a) der Kulturaustausch zwischen Kunstschaffenden und Kunstinteressierten,
b) die Organisation von Veranstaltungen zur effektiven Präsenz der Kulturschaffenden in der breiten Öffentlichkeit, vor allem in Berlin- Neukölln,
c) die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für Kulturbegeisterte,
d) die Schaffung einer Plattform für die Präsentation von Künstleraktivitäten,
e) die Vernetzung der Teilnehmer und Interessenten untereinander,
f) die Förderung des kulturellen Nachwuchses und des Angebotes nichtkommerzieller Kulturveranstaltungen mit z. B. politischem Bezug,
g) die Förderung der kulturellen Bildung und Initiative junger Menschen, sowie
deren Mitwirkung an entsprechenden Projekten,
h) die Förderung internationaler bzw. interkultureller Begegnung.
3. Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er
a) vielfältige kulturelle Veranstaltungen und Angebote für die Allgemeinheit selbstlos organisiert, z. B. Konzerte, Filmvorführungen oder kulturhistorische Wanderungen,
b) Ausstellungen der unterschiedlichsten Kunstgattungen, Theaterinszenierungen,
literarische Veranstaltungen für die Allgemeinheit selbstlos organisiert,
c) alle Veranstaltungen unentgeltlich anbietet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung bevorzugt werden.
§3 Mitgliedschaft1.
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und aktiv an der Arbeit des Vereins mitwirken will. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.
1. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und selbst solche zu organisieren. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich von aktiven Mitgliedern ausgeübt werden.
2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit Einstimmigkeit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die aktive Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Ebenso muss die freiwillige Beendigung der aktiven Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt werden. Passive Mitglieder (Fördermitglieder) erwerben ihre Mitgliedschaft durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags , nach Beantragung und Einverständnis des Vorstandes. Sie beenden ihre Mitgliedschaft durch Einstellung der Zahlung oder Mitteilung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (natürlicher Personen) oder durch die Auflösung (juristischer Personen) des Mitglieds bzw. Beendigung der Liquidation und der darauf folgenden Löschung im Handelsregister. Ein Mitglied kann vom Vorstand nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Die passive Mitgliedschaft endet automatisch bei Beitragsrückständen von mindestens drei Monaten. Die aktive Mitgliedschaft endet automatisch, wenn sich das Mitglied 3 Monate nicht aktiv in die Vereinsarbeit einbringt. Sie kann in eine passive Mitgliedschaft überführt werden. Ausnahmen für die automatische Beendigung der aktiven Mitgliedschaft sind wichtige Gründe wie Krankheit, Reise etc. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Mitgliedbeiträge
Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Die Höhe einer freiwilligen Spende oder
Sacheinlage richtet sich nach dem Willen und den Möglichkeiten des Mitglieds.
Die Höhe des monatlichen Beitrages wird erstmalig von dem Vorstand durch einen
Beschluß festgesetzt und ist halbjährlich änderbar. Sie bedarf bei Änderungen der
Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
− der Vorstand
− die 2 Vertreter
− die Mitgliederversammlung
§5 Der Vorstand und die zwei Vertreter
Der Vorstand setzt sich aus den zwei Vorsitzenden zusammen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der aktiven Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die zwei
Vertreter werden aus dem Kreis der aktiven Mitglieder vom Vorstand benannt.
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Für Schäden – auch gegenüber seinen Mitgliedern – ist der Verein ausschließlich mit seinem Vermögen haftbar (§31 BGB). Soweit gesetzlich möglich, ist eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder der Organe des Vereins für die ihnen zustehenden Verrichtungen ausgeschlossen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Die zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Eine Änderung der Vereinssatzung, die den Verbandszweck oder die Rechte seiner Organe und Mitglieder betrifft, ist nicht durch einen Beschluss des Vorstandes möglich, sondern bedarf der drei Viertel Mehrheit der vom Vorstand zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern des Vereins und dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die schriftliche (auch elektronische) Einladung muss mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin versendet werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangt. Alle aktiven Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt und zwingend einzuladen. Fördermitglieder werden ebenfalls zur Mitgliederversammlung eingeladen, sind jedoch bei Wahlen und Abstimmungen nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:
− Wahl und Entlassung des Vorstandes
− Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung
− Entgegennahme der Vereinsberichte vom Vorstand
− Beschlussfassung über die Anträge an die Mitgliederversammlung
Ein Vorsitzender oder der Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle oder auf Anfrage elektronisch
eingesehen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf. Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag eines Mitglieds ist auch eine verdeckte Abstimmung möglich.
§7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, nur zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Der Beschluss der Auflösung verlangt eine Dreiviertelmehrheit. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die außerordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur. Die Liquidatoren entscheiden über die Institution. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt für Körperschaften ausgeführt werden.
§8 Inkrafttreten
Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Verbandszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken. Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Verbandsregister in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 16.04.2008 beschlossen.
1. Deine Mitgliedschaft fördert die Kunstproduktion vieler Künstler*innen unterschiedlicher Kunstrichtungen und Nationalitäten in der WerkStadt.
2. Deine Mitgliedschaft hilft uns, den künstlerischen Austausch in unserer Begegnungsstätte zu erhalten und weiter auszubauen.
3. Deine Mitgliedschaft ermöglicht es uns, die beliebten, wechselnden Ausstellungen zu organisieren und vielseitige kulturelle Veranstaltungen umzusetzen.
4. Deine Mitgliedschaft unterstützt die Arbeit der WerkStadt als zentrale Anlaufstelle für Künstler*innen vor Ort und hilft, die kulturelle Vielfalt und ein respektvolles Miteinander in unserer Neuköllner Nachbarschaft zu erhalten und weiter voranzubringen.
Die WerkStadt hat sich inzwischen zu einem spannenden Ort mit einem facettenreichen kulturellen Leben entwickelt. Durch Deine Mitgliedschaft kannst Du unsere Arbeit unterstützen und gemeinsam mit uns einer aufregenden Zukunft mit vielen niveauvollen Projekten und künstlerischen Ideen entgegenfiebern!
Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 5 € im Monat.
Du möchtest uns unterstützen, dann schreib uns eine Mail!
HIER gibt es das Formular als PDF zum Download.