
(D)
Die Ausstellung Nervösa zeigt eine Auswahl gemeinsam gemalter Bilder von Anaïs Héraud-Louisadat und Ana Daase. Die Künstlerinnen malen zusammen und gleichzeitig auf dieselben Leinwände. Beginnend ohne festen Plan oder Komposition lassen sie sich vom Akt des Malens selbst leiten. Dieser Prozess verläuft zwischen nervösen Spannungen und ihren Auflösungen – in einem Wechsel von Höhen und Tiefen, von Verbindungen und Trennungen. So erforschen Héraud-Louisadat und Daase auch Verschiebungen von intersubjektiven Trennungslinien sowie die Resonanzen dieser Bewegungen im Bild. Das nonverbale Aushandeln auf der Leinwand kann wie im Traum Bilder hervorbringen, die sich bewusster Autor*innenschaft entziehen. Dabei überschneiden und verweben sich hier zwei Unbewusste und der gestalterische Prozess sucht nicht nach Bedeutung, sondern überlässt die Bilder ihrer Verselbständigung. Das Eigene kann zum Fremden und das Fremde zum Eigenen werden. Der Ausstellungstitel Nervösa, der gleichzeitig Bildtitel einer fragmentierten Figur in Begleitung eines Hundes ist, spielt mit der Personifikation dieser spannungsreichen Prozesshaftigkeit und Entgrenzung.
Es gibt Momente, in denen die Künstlerinnen bewusst Abstand nehmen, Entscheidungen treffen und sich das Bild zu einem (manchmal brüchigen) Ganzen wandelt. Anaïs Héraud-Louisadat (*1988 Strasbourg) und Ana Valeska Daase (*1983 Frankfurt a.M.) sind beide bildende Künstlerinnen und Kunsttherapeutinnen aus Berlin. Der Schwerpunkt von Héraud’s Arbeit liegt auf Malerei und Performancekunst, während Daase sich v. a. mit figurativer Malerei und Linoldruck beschäftigt. Beide interessieren sich für die künstlerische Erforschung subjektiver Konstruktionen von Wirklichkeiten – an den Schnittstellen zwischen Kunst, Philosophie und Psychologie. Die Künstlerinnen engagieren sich für (junge) kunstinteressierte Menschen, indem sie Workshops zum Einstieg in eigene gestalterische Prozesse anbieten.
(E)
The exhibition Nervösa presents a selection of collaboratively created paintings by Anaïs Héraud-Louisadat and Ana Daase. The artists paint together simultaneously on the same canvases. Beginning without a fixed plan or composition, they allow themselves to be guided by the act of painting itself.
This process unfolds between nervous tensions and their resolutions—in a rhythm of highs and lows, of connections and separations. In doing so, Héraud-Louisadat and Daase also explore shifts in intersubjective boundaries, as well as the resonances of these movements within the image. The nonverbal negotiation on the canvas can, much like in a dream, give rise to images that elude conscious authorship. Two unconscious minds overlap and intertwine, and the creative process does not seek meaning but instead allows the images to take on a life of their own. What is one’s own can become foreign, and what is foreign can become one’s own. The exhibition title Nervösa, which is also the title of a painting depicting a fragmented figure accompanied by a dog, plays with the personification of this tension-filled process and its dissolution of boundaries.
There are moments in which the artists consciously step back, make decisions, and the painting transforms into a (sometimes fragile) whole. Anaïs Héraud-Louisadat (*1988, Strasbourg) and Ana Valeska Daase (*1983, Frankfurt am Main) are both visual artists and art therapists based in Berlin. Héraud’s work focuses on painting and performance art, while Daase primarily works with figurative painting and linocut. Both are interested in the artistic exploration of subjective constructions of reality—at the intersections of art, philosophy, and psychology.
The artists are also committed to supporting (young) people interested in art by offering workshops that provide an introduction to their own creative processes.



© Héraud-Louisadat, Daase, Streuner (Ausschnitt), Öl auf Leinwand, 2026
© Héraud-Louisadat, Daase, Pogo 5 (Ausschnitt), Öl auf Leinwand 2025
© Héraud-Louisadat, Daase, Nervösa (Ausschnitt), Öl auf Leinwand, 2026



© Héraud-Louisadat, Daase, Streuner (Ausschnitt), Öl auf Leinwand, 2026
© Héraud-Louisadat, Daase, Pogo 5 (Ausschnitt), Öl auf Leinwand 2025
© Héraud-Louisadat, Daase, Nervösa (Ausschnitt), Öl auf Leinwand, 2026
(D)
Die Ausstellung Nervösa zeigt eine Auswahl gemeinsam gemalter Bilder von Anaïs Héraud-Louisadat und Ana Daase. Die Künstlerinnen malen zusammen und gleichzeitig auf dieselben Leinwände. Beginnend ohne festen Plan oder Komposition lassen sie sich vom Akt des Malens selbst leiten. Dieser Prozess verläuft zwischen nervösen Spannungen und ihren Auflösungen – in einem Wechsel von Höhen und Tiefen, von Verbindungen und Trennungen. So erforschen Héraud-Louisadat und Daase auch Verschiebungen von intersubjektiven Trennungslinien sowie die Resonanzen dieser Bewegungen im Bild. Das nonverbale Aushandeln auf der Leinwand kann wie im Traum Bilder hervorbringen, die sich bewusster Autor*innenschaft entziehen. Dabei überschneiden und verweben sich hier zwei Unbewusste und der gestalterische Prozess sucht nicht nach Bedeutung, sondern überlässt die Bilder ihrer Verselbständigung. Das Eigene kann zum Fremden und das Fremde zum Eigenen werden. Der Ausstellungstitel Nervösa, der gleichzeitig Bildtitel einer fragmentierten Figur in Begleitung eines Hundes ist, spielt mit der Personifikation dieser spannungsreichen Prozesshaftigkeit und Entgrenzung.
Es gibt Momente, in denen die Künstlerinnen bewusst Abstand nehmen, Entscheidungen treffen und sich das Bild zu einem (manchmal brüchigen) Ganzen wandelt. Anaïs Héraud-Louisadat (*1988 Strasbourg) und Ana Valeska Daase (*1983 Frankfurt a.M.) sind beide bildende Künstlerinnen und Kunsttherapeutinnen aus Berlin. Der Schwerpunkt von Héraud’s Arbeit liegt auf Malerei und Performancekunst, während Daase sich v. a. mit figurativer Malerei und Linoldruck beschäftigt. Beide interessieren sich für die künstlerische Erforschung subjektiver Konstruktionen von Wirklichkeiten – an den Schnittstellen zwischen Kunst, Philosophie und Psychologie. Die Künstlerinnen engagieren sich für (junge) kunstinteressierte Menschen, indem sie Workshops zum Einstieg in eigene gestalterische Prozesse anbieten.
(E)
The exhibition Nervösa presents a selection of collaboratively created paintings by Anaïs Héraud-Louisadat and Ana Daase. The artists paint together simultaneously on the same canvases. Beginning without a fixed plan or composition, they allow themselves to be guided by the act of painting itself.
This process unfolds between nervous tensions and their resolutions—in a rhythm of highs and lows, of connections and separations. In doing so, Héraud-Louisadat and Daase also explore shifts in intersubjective boundaries, as well as the resonances of these movements within the image. The nonverbal negotiation on the canvas can, much like in a dream, give rise to images that elude conscious authorship. Two unconscious minds overlap and intertwine, and the creative process does not seek meaning but instead allows the images to take on a life of their own. What is one’s own can become foreign, and what is foreign can become one’s own. The exhibition title Nervösa, which is also the title of a painting depicting a fragmented figure accompanied by a dog, plays with the personification of this tension-filled process and its dissolution of boundaries.
There are moments in which the artists consciously step back, make decisions, and the painting transforms into a (sometimes fragile) whole. Anaïs Héraud-Louisadat (*1988, Strasbourg) and Ana Valeska Daase (*1983, Frankfurt am Main) are both visual artists and art therapists based in Berlin. Héraud’s work focuses on painting and performance art, while Daase primarily works with figurative painting and linocut. Both are interested in the artistic exploration of subjective constructions of reality—at the intersections of art, philosophy, and psychology.
The artists are also committed to supporting (young) people interested in art by offering workshops that provide an introduction to their own creative processes.
Satzung für den Werkstadt Kulturverein Berlin e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Werkstadt Kulturverein Berlin“ und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Erreicht werden sollen insbesondere:
a) der Kulturaustausch zwischen Kunstschaffenden und Kunstinteressierten,
b) die Organisation von Veranstaltungen zur effektiven Präsenz der Kulturschaffenden in der breiten Öffentlichkeit, vor allem in Berlin- Neukölln,
c) die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für Kulturbegeisterte,
d) die Schaffung einer Plattform für die Präsentation von Künstleraktivitäten,
e) die Vernetzung der Teilnehmer und Interessenten untereinander,
f) die Förderung des kulturellen Nachwuchses und des Angebotes nichtkommerzieller Kulturveranstaltungen mit z. B. politischem Bezug,
g) die Förderung der kulturellen Bildung und Initiative junger Menschen, sowie
deren Mitwirkung an entsprechenden Projekten,
h) die Förderung internationaler bzw. interkultureller Begegnung.
3. Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er
a) vielfältige kulturelle Veranstaltungen und Angebote für die Allgemeinheit selbstlos organisiert, z. B. Konzerte, Filmvorführungen oder kulturhistorische Wanderungen,
b) Ausstellungen der unterschiedlichsten Kunstgattungen, Theaterinszenierungen,
literarische Veranstaltungen für die Allgemeinheit selbstlos organisiert,
c) alle Veranstaltungen unentgeltlich anbietet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung bevorzugt werden.
§3 Mitgliedschaft1.
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und aktiv an der Arbeit des Vereins mitwirken will. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.
1. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und selbst solche zu organisieren. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich von aktiven Mitgliedern ausgeübt werden.
2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit Einstimmigkeit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die aktive Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Ebenso muss die freiwillige Beendigung der aktiven Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt werden. Passive Mitglieder (Fördermitglieder) erwerben ihre Mitgliedschaft durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags , nach Beantragung und Einverständnis des Vorstandes. Sie beenden ihre Mitgliedschaft durch Einstellung der Zahlung oder Mitteilung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (natürlicher Personen) oder durch die Auflösung (juristischer Personen) des Mitglieds bzw. Beendigung der Liquidation und der darauf folgenden Löschung im Handelsregister. Ein Mitglied kann vom Vorstand nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Die passive Mitgliedschaft endet automatisch bei Beitragsrückständen von mindestens drei Monaten. Die aktive Mitgliedschaft endet automatisch, wenn sich das Mitglied 3 Monate nicht aktiv in die Vereinsarbeit einbringt. Sie kann in eine passive Mitgliedschaft überführt werden. Ausnahmen für die automatische Beendigung der aktiven Mitgliedschaft sind wichtige Gründe wie Krankheit, Reise etc. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Mitgliedbeiträge
Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Die Höhe einer freiwilligen Spende oder
Sacheinlage richtet sich nach dem Willen und den Möglichkeiten des Mitglieds.
Die Höhe des monatlichen Beitrages wird erstmalig von dem Vorstand durch einen
Beschluß festgesetzt und ist halbjährlich änderbar. Sie bedarf bei Änderungen der
Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
− der Vorstand
− die 2 Vertreter
− die Mitgliederversammlung
§5 Der Vorstand und die zwei Vertreter
Der Vorstand setzt sich aus den zwei Vorsitzenden zusammen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der aktiven Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die zwei
Vertreter werden aus dem Kreis der aktiven Mitglieder vom Vorstand benannt.
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Für Schäden – auch gegenüber seinen Mitgliedern – ist der Verein ausschließlich mit seinem Vermögen haftbar (§31 BGB). Soweit gesetzlich möglich, ist eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder der Organe des Vereins für die ihnen zustehenden Verrichtungen ausgeschlossen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Die zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Eine Änderung der Vereinssatzung, die den Verbandszweck oder die Rechte seiner Organe und Mitglieder betrifft, ist nicht durch einen Beschluss des Vorstandes möglich, sondern bedarf der drei Viertel Mehrheit der vom Vorstand zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern des Vereins und dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die schriftliche (auch elektronische) Einladung muss mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin versendet werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangt. Alle aktiven Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt und zwingend einzuladen. Fördermitglieder werden ebenfalls zur Mitgliederversammlung eingeladen, sind jedoch bei Wahlen und Abstimmungen nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:
− Wahl und Entlassung des Vorstandes
− Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung
− Entgegennahme der Vereinsberichte vom Vorstand
− Beschlussfassung über die Anträge an die Mitgliederversammlung
Ein Vorsitzender oder der Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle oder auf Anfrage elektronisch
eingesehen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf. Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag eines Mitglieds ist auch eine verdeckte Abstimmung möglich.
§7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, nur zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Der Beschluss der Auflösung verlangt eine Dreiviertelmehrheit. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die außerordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur. Die Liquidatoren entscheiden über die Institution. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt für Körperschaften ausgeführt werden.
§8 Inkrafttreten
Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Verbandszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken. Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Verbandsregister in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 16.04.2008 beschlossen.
Satzung für den Werkstadt Kulturverein Berlin e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Werkstadt Kulturverein Berlin“ und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Erreicht werden sollen insbesondere:
a) der Kulturaustausch zwischen Kunstschaffenden und Kunstinteressierten,
b) die Organisation von Veranstaltungen zur effektiven Präsenz der Kulturschaffenden in der breiten Öffentlichkeit, vor allem in Berlin- Neukölln,
c) die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für Kulturbegeisterte,
d) die Schaffung einer Plattform für die Präsentation von Künstleraktivitäten,
e) die Vernetzung der Teilnehmer und Interessenten untereinander,
f) die Förderung des kulturellen Nachwuchses und des Angebotes nichtkommerzieller Kulturveranstaltungen mit z. B. politischem Bezug,
g) die Förderung der kulturellen Bildung und Initiative junger Menschen, sowie
deren Mitwirkung an entsprechenden Projekten,
h) die Förderung internationaler bzw. interkultureller Begegnung.
3. Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er
a) vielfältige kulturelle Veranstaltungen und Angebote für die Allgemeinheit selbstlos organisiert, z. B. Konzerte, Filmvorführungen oder kulturhistorische Wanderungen,
b) Ausstellungen der unterschiedlichsten Kunstgattungen, Theaterinszenierungen,
literarische Veranstaltungen für die Allgemeinheit selbstlos organisiert,
c) alle Veranstaltungen unentgeltlich anbietet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung bevorzugt werden.
§3 Mitgliedschaft1.
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und aktiv an der Arbeit des Vereins mitwirken will. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.
1. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und selbst solche zu organisieren. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich von aktiven Mitgliedern ausgeübt werden.
2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit Einstimmigkeit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die aktive Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Ebenso muss die freiwillige Beendigung der aktiven Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt werden. Passive Mitglieder (Fördermitglieder) erwerben ihre Mitgliedschaft durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags , nach Beantragung und Einverständnis des Vorstandes. Sie beenden ihre Mitgliedschaft durch Einstellung der Zahlung oder Mitteilung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (natürlicher Personen) oder durch die Auflösung (juristischer Personen) des Mitglieds bzw. Beendigung der Liquidation und der darauf folgenden Löschung im Handelsregister. Ein Mitglied kann vom Vorstand nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Die passive Mitgliedschaft endet automatisch bei Beitragsrückständen von mindestens drei Monaten. Die aktive Mitgliedschaft endet automatisch, wenn sich das Mitglied 3 Monate nicht aktiv in die Vereinsarbeit einbringt. Sie kann in eine passive Mitgliedschaft überführt werden. Ausnahmen für die automatische Beendigung der aktiven Mitgliedschaft sind wichtige Gründe wie Krankheit, Reise etc. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Mitgliedbeiträge
Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Die Höhe einer freiwilligen Spende oder
Sacheinlage richtet sich nach dem Willen und den Möglichkeiten des Mitglieds.
Die Höhe des monatlichen Beitrages wird erstmalig von dem Vorstand durch einen
Beschluß festgesetzt und ist halbjährlich änderbar. Sie bedarf bei Änderungen der
Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
− der Vorstand
− die 2 Vertreter
− die Mitgliederversammlung
§5 Der Vorstand und die zwei Vertreter
Der Vorstand setzt sich aus den zwei Vorsitzenden zusammen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der aktiven Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die zwei
Vertreter werden aus dem Kreis der aktiven Mitglieder vom Vorstand benannt.
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Für Schäden – auch gegenüber seinen Mitgliedern – ist der Verein ausschließlich mit seinem Vermögen haftbar (§31 BGB). Soweit gesetzlich möglich, ist eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder der Organe des Vereins für die ihnen zustehenden Verrichtungen ausgeschlossen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Die zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Eine Änderung der Vereinssatzung, die den Verbandszweck oder die Rechte seiner Organe und Mitglieder betrifft, ist nicht durch einen Beschluss des Vorstandes möglich, sondern bedarf der drei Viertel Mehrheit der vom Vorstand zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern des Vereins und dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die schriftliche (auch elektronische) Einladung muss mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin versendet werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangt. Alle aktiven Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt und zwingend einzuladen. Fördermitglieder werden ebenfalls zur Mitgliederversammlung eingeladen, sind jedoch bei Wahlen und Abstimmungen nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:
− Wahl und Entlassung des Vorstandes
− Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung
− Entgegennahme der Vereinsberichte vom Vorstand
− Beschlussfassung über die Anträge an die Mitgliederversammlung
Ein Vorsitzender oder der Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle oder auf Anfrage elektronisch
eingesehen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf. Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag eines Mitglieds ist auch eine verdeckte Abstimmung möglich.
§7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, nur zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Der Beschluss der Auflösung verlangt eine Dreiviertelmehrheit. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die außerordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur. Die Liquidatoren entscheiden über die Institution. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt für Körperschaften ausgeführt werden.
§8 Inkrafttreten
Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Verbandszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken. Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Verbandsregister in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 16.04.2008 beschlossen.
1. Deine Mitgliedschaft fördert die Kunstproduktion vieler Künstler*innen unterschiedlicher Kunstrichtungen und Nationalitäten in der WerkStadt.
2. Deine Mitgliedschaft hilft uns, den künstlerischen Austausch in unserer Begegnungsstätte zu erhalten und weiter auszubauen.
3. Deine Mitgliedschaft ermöglicht es uns, die beliebten, wechselnden Ausstellungen zu organisieren und vielseitige kulturelle Veranstaltungen umzusetzen.
4. Deine Mitgliedschaft unterstützt die Arbeit der WerkStadt als zentrale Anlaufstelle für Künstler*innen vor Ort und hilft, die kulturelle Vielfalt und ein respektvolles Miteinander in unserer Neuköllner Nachbarschaft zu erhalten und weiter voranzubringen.
Die WerkStadt hat sich inzwischen zu einem spannenden Ort mit einem facettenreichen kulturellen Leben entwickelt. Durch Deine Mitgliedschaft kannst Du unsere Arbeit unterstützen und gemeinsam mit uns einer aufregenden Zukunft mit vielen niveauvollen Projekten und künstlerischen Ideen entgegenfiebern!
Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 5 € im Monat.
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